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Nichtraucherschutz in Rheinland-Pfalz

Logo Nichtraucherschutz

Bundesweite Regelungen seit 1. September 2007

Zum 1. September 2007 ist das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Es enthält ein grundsätzliches Rauchverbot in allen Einrichtungen des Bundes und im Personennahverkehr. Ferner sieht es durch eine Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz vor (Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf die einzelnen Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen). Eine Änderung des Jugendschutzgesetzes verbietet es Jugendlichen unter 18 Jahren, Tabakwaren zu erwerben und in der Öffentlichkeit zu rauchen. Auch müssen Zigarettenautomaten ab dem 1. Januar 2009 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.

Gründe für einen gesetzlichen Nichtraucherschutz

Rauchen zählt zu den größten vermeidbaren Gesundheitsrisiken in Deutschland und kann Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen und chronische Bronchitis verursachen. Bundesweit sterben im Jahr rund 140.000 Menschen an Erkrankungen, die auf das Rauchen zurückzuführen sind. Jährlich sterben etwa 2.100 Menschen in Rheinland-Pfalz an bösartigen Neubildungen in der Luftröhre, den Bronchien und der Lunge, die zu 80 bis 90 Prozent durch das Rauchen verursacht werden.

Aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nicht nur das aktive Rauchen gefährlich ist. Vielmehr tragen auch nichtrauchende Menschen, die Tabakrauch ausgesetzt sind, ein Risiko. Die Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums, Heidelberg, "Passivrauchen - ein unterschätztes Gesundheitsrisiko" aus dem Jahr 2005 stellt fest, dass jährlich in Deutschland rund 3.300 Menschen an den Folgen des Passivrauchens sterben. Übertragen auf Rheinland-Pfalz sind das 165 Todesfälle, die vermieden werden könnten.

Nichtraucherschutz ist keine Frage der Geruchsbelästigung, sondern des Gesundheitsschutzes und damit ein besonderes Anliegen der rheinland-pfälzischen Landespolitik. Besonders wichtig ist, dass auch Familien und Menschen, die an chronischen Atemwegserkrankungen leiden, durch den Schutz vor Passivrauchbelastungen ein größeres Maß an gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht wird. Besonders in Lebensbereichen, in denen sich Kinder vorwiegend aufhalten, muss deutlich werden, dass Rauchen nicht zur Normalität des Alltags gehören sollte.

Neben den Informationen zum gesetzlichen Nichtraucherschutz wollen wir Ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nennen und weiterführende Angebote der Raucherentwöhnung und der Prävention aufzeigen.

Regelungen in Rheinland-Pfalz

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sieht die Einführung und Umsetzung des Nichtraucherschutzes in den folgenden Bereichen vor:

  • Öffentliche Verwaltung,
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • Schulen,
  • Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Gaststätten,
  • Universitäten,
  • Fachhochschulen,
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  • Theater, Kinos, Museen und Sportstätten.
Zahnbürste mit Zigarettenasche als Zahnpasta

In den rauchfreien Einrichtungen besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten; es gilt für Gebäude und im Hinblick auf den besonderen Schutz junger Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe und im Schulbereich auch für das zu den Einrichtungen gehörende Freigelände.

Nur wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich oder vertretbar ist (Artikel 13 Grundgesetz - Unverletzbarkeit der Wohnung, abgetrennte Räume in Gaststätten, konzeptionelle oder therapeutische Gründe) wird auch in bestimmten rauchfreien Institutionen die Einrichtung besonderer Raucherräume oder eine Raucherlaubnis für Einzelpersonen zugelassen.

Zielsetzung des Gesetzes ist der Schutz vor Passivrauch. Raucherinnen und Raucher sollen dadurch nicht bevormundet werden. Die vorgesehenen Eingriffe in ihre Handlungsfreiheit sind notwendig, um die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens und insbesondere des Passivrauchens angemessen zu schützen. Die allgemeine Einführung der Rauchfreiheit in den betreffenden Bereichen ist erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen, aber auch der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausreichendem Maße sicherzustellen. Ausnahmetatbestände sind vorgesehen, wo dies bezogen auf die Art der Einrichtung zwingend geboten oder aus bestimmten Gründen angezeigt ist.  Es erfolgt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Raucherinnen und Raucher.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit seiner Entscheidung am 30. September 2008 dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Neuregelung zum Nichtraucherschutz in kleineren getränkegeprägten Einraumgaststätten zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof bezog sich in dieser Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 darauf, dass das im Nichtraucherschutzgesetz festgelegte Rauchverbot in Gaststätten mit der in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung garantierten Berufs- und Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung von Einraumgaststätten unvereinbar ist.

Der Landtag hat in der Folge am 26. Mai 2009 fraktionsübergreifend das Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen. Das Gesetz ist am 6. Juni 2009 in Kraft getreten und regelt vor allem Ausnahmen vom Rauchverbot in der Gastronomie. Weiterhin wurden Änderungen des gesetzlichen Nichtraucherschutzes bei künstlerischen Darbietungen und zum Nichtraucherschutz in Einrichtungen der Jugendhilfe umgesetzt.

Download-Icon NRSG Neu Gesamttext (43.82 kB)

Büro für Suchtprävention

Die Angebote zur Förderung des Nichtrauchens in Rheinland-Pfalz werden vom Büro für Suchtprävention mit weiteren Materialien (Co-Messgerät, Nichtrauchertagebücher, Postkartenaktionen, Blanko-Flyern, etc. ..) unterstützt. Weitere Informationen zu Ansprechpartner/ -innen und Angeboten in den Regionen erhalten Sie beim

Logo der Landeszentrale für Gesundheitsförderung

Büro für Suchtprävention

der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V.
Nina Roth
Hölderlinstr. 8
55131 Mainz
06131-2069-42
mailto:nroth(at)lzg-rlp.de

 

Weiterführende Links

  • Angebote zur Raucherentwöhnung in Rheinland-Pfalz - Adressen und Angebote, Stand: November 2011
  • Hinweise auf die Nichtraucherkampagne "Lass stecken"
  • Aktionsprogramm zur Förderung des Nichtrauchens
  • Elterninformation Shisha-Rauchen
  • Elterninformation Passiv rauchen
  • Beratungs- und Präventivangebote Rheinland-Pfalz - AG rauchfrei